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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der BODO MÖLLER CHEMIE GmbH (Stand 08|2023)

I. Geltungsbereich

  1. Nachfolgende Bedingungen finden ausschließlich Anwendung gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  2. Unsere Verkäufe, Lieferungen und Leistungen (im Folgenden einheitlich »Lieferungen«) erfolgen nur nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers oder Leistungsempfängers (im Folgenden einheitlich »Käufer«) erkennen wir nur an, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
  3. Wir behalten uns vor, diese Bedingungen jederzeit zu ändern. Sie gelten in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Die Bedingungen können für den Zweck der Online-Bestellung abgespeichert und/oder ausgedruckt werden.

II. Vertragsschluss und Garantien

  1. Unsere Angebote sind insbesondere bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit unverbindlich. Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache. Ein Vertragsschluss kommt nur durch schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits zustande.
  2. Der Vertrag gilt als mit dem Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung geschlossen, wenn der Käufer nicht unverzüglich widerspricht.
  3. Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Die in Datenblättern, Broschüren oder anderen Werbe- und Informationsmaterialien enthaltenen Informationen und Daten gelten als Richtschnur und werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die Übernahme des Beschaffungsrisikos.
  4. Sofern über ein Produkt ein Analyse-Zertifikat (CoA) besteht, gelten die darin gemachten Angaben als Beschaffenheit des Produkts vereinbart. Insoweit gelten die unter der II. 3. gemachten Beschränkungen nicht. Die Analyse-Zertifikate werden auf Anfrage kostenlos zur Verfügung gestellt.

III. Besondere Bestimmungen für Vertragsschluss über Onlineshop

  1. In Bezug auf die Nutzung unseres Onlineshops gelten ergänzend zu diesen Bedingungen die jeweils aktuellen Nutzungsbedingungen unseres Onlineshops.
  2. Die Präsentation unserer Lieferungen im Onlineshop stellt kein bindendes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages dar, sondern eine Aufforderung an den Käufer, eine Bestellung bei uns abzugeben. Der Käufer kann aus dem im Onlineshop angezeigten Sortiment Leistungen für seinen Warenkorb auswählen, den Inhalt des Warenkorbs jederzeit ändern und diesen vollständig leeren.
  3. Bei einer Bestellung über unseren Onlineshop kann der Käufer seine Angaben unmittelbar vor Abgabe seiner verbindlichen Bestellung in unserem Onlineshop kontrollieren und erforderlichenfalls ändern.
  4. Durch Klicken auf den Button „Kostenpflichtig bestellen“ gibt der Käufer ein rechtsverbindliches Angebot bezüglich des Vertragsschlusses für die im Warenkorb befindlichen Lieferungen ab. Nach Zugang der Bestellung des Käufers bei uns erhält der Käufer eine unverbindliche Eingangsbestätigung. Ein Vertrag kommt jedoch erst mit Abgabe der verbindlichen Auftragsbestätigung durch uns und Zugang der verbindlichen Auftragsbestätigung bei dem Käufer zustande. Das Angebot des Käufers kann nur abgegebenen und übermittelt werden, wenn der Kunde zuvor im Bestellprozess nach Eingabe seiner persönlichen Daten die Kenntnisnahme vom Inhalt dieser Bedingungen erklärt hat. Die Bedingungen sind im Bestellprozess jederzeit einsehbar.
  5. Der Vertrag gilt als mit dem Inhalt unserer verbindlichen Auftragsbestätigung geschlossen. Die in Datenblättern, Broschüren oder anderen Werbe- und Informationsmaterialien oder in unserem Onlineshop dargestellten Informationen, Erklärungen und Darstellungen sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sich aus dem jeweiligen Einzelfall nicht etwas Abweichendes ergibt. Sie gelten lediglich als Richtschnur und werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn diese Informationen in unserem Onlineshop ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Insbesondere sind Informationen, Erklärungen und Darstellungen im Onlineshop, die durch uns nicht als verbindlich bezeichnet wurden, nicht maßgeblich für die Beschaffenheit der Produkte, die wir über den Onlineshop anbieten.
  6. 6. Sind zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers keine Exemplare der von ihm ausgewählten Lieferung verfügbar, so teilen wir dies dem Kunden per E-Mail mit. Ist die Lieferung dauerhaft nicht möglich, sehen wir von einer Auftragsbestätigung ab. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande. Ist die vom Käufer in der Bestellung bezeichnete Lieferung nur vorübergehend nicht verfügbar, teilen wir dies dem Kunden ebenfalls per E-Mail mit.
  7. Nach Vertragsschluss wird der Inhalt der Bestellung durch uns gespeichert und dem Käufer per E-Mail an die von dem Käufer im Rahmen der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse mitgeteilt. Als registrierter Käufer in unserem Onlineshop ist der Inhalt seiner Bestellungen zusätzlich im Kundenkonto für eine Dauer von 6 Monaten nach Vertragsschluss zugänglich.
  8. Grundsätzlich bieten wir die Zahlarten Vorkasse und Kreditkarte (Visa/Mastercard) an. Wir behalten uns bei jeder Bestellung vor, bestimmte Zahlarten nicht anzubieten und auf andere Zahlarten zu verweisen oder Zahlungen lediglich von Konten innerhalb der Europäischen Union (EU) zu akzeptieren. Etwaige Kosten einer Geld-Transaktion sind vom Kunden zu tragen.

IV. Berechnung, Zahlung und Verzug

  1. Die Preise verstehen sich ausschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, äußerer Verpackung und Versandkosten ab Werk. Im Falle einer Preiserhöhung kann der Käufer vom Vertrag binnen einer Woche ab Kenntnis der Preiserhöhung zurücktreten.
  2. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  3. Anfallende Diskont- und Bankspesen sowie Kosten für Nachnahme gehen zulasten des Käufers. Skontoabzüge sind unzulässig, es sei denn, sie wurden zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart.
  4. Zur Aufrechnung sowie zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegen die Forderungen ist der Käufer nicht berechtigt, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  5. 5. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die Regelungen § 288 BGB gegenüber Unternehmen.
  6. Wir sind berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen, wenn der Käufer mit vereinbarten Zahlungszielen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist in Verzug ist oder Umstände vorliegen, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen.

V. Lieferung, Verpackung und Gefahrübergang

  1. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.
  2. Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Lieferfristen gelten nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich schriftlich zugesagt wurden.
  3. Alle Fälle von höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, unzureichender Material-, Rohstoff- oder Energieversorgung, Mangel an Transportmöglichkeiten oder ähnliche Ereignisse oder Ursachen außerhalb unseres Einwirkungsbereiches entbinden uns für die Zeitdauer und den Umfang solcher Hindernisse von unserer Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages. Die zur Durchführung der Leistungen vorgesehen Fristen und Termine verlängern sich entsprechend, gleichgültig, ob die vorgenannten Umstände bei uns, einem Zulieferer oder Subunternehmer auftreten. Als höhere Gewalt gelten insbesondere auch Epidemien, Pandemien, gesetzliche oder behördliche Ausfuhr- oder Verbringungsbeschränkungen jeglicher Art sowie nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Verwaltungsentscheidungen, die für die Ausfuhr oder Verbringung der Ware erforderlich sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern eintreten.
  4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Leistungsgegenstand unser Werk verlassen hat oder unsere Lieferbereitschaft mitgeteilt ist.
  5. Im Falle von territorialen Lieferbeschränkungen erfolgt eine Lieferung nur an eine Anschrift innerhalb des für die jeweilige Lieferung territorial zulässigen Gebiets.
  6. Der Versand erfolgt per Frachtgut ab Werk. Jede Gefahr geht mit Übergabe an einen Frachtführer oder Spediteur auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben.
  7. Beanstandungen wegen Transportverzögerungen, Fehlmeldungen oder Transportschäden hat der Käufer unverzüglich gegenüber unserem Spediteur oder Frachtführer geltend zu machen und uns schriftlich mitzuteilen.
  8. Wir sind nicht verpflichtet, auf Geheiß des Käufers an Dritte zu liefern.
  9. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  10. Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Lieferverzug beruhen, sind begrenzt auf 0,5 % des Nettopreises der sich in Verzug befindlichen Lieferung für jede volle Verspätungswoche, insgesamt maximal 5 % dieses Nettopreises. Die Begrenzung gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits.

VI. Außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen

  1. Der Käufer ist im Hinblick auf die von uns bezogenen Produkte verpflichtet, alle anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, insbesondere die Regelungen zur Exportkontrolle sowie die anwendbaren Handelsembargos, zu beachten und zu befolgen. Dies betrifft sowohl deutsche als auch ausländische nationale Vorschriften, insbesondere die Vorschriften der US-Exportadministration, und europarechtliche Vorschriften. Die von uns bezogenen Produkte dürfen weder direkt noch indirekt wiederverkauft, exportiert, wiederexportiert, vertrieben, transferiert oder anderweitig abgesetzt werden, ohne vorab alle Beschränkungen zu beachten, alle erforderlichen Verwaltungsentscheidungen einzuholen und alle Formalitäten zu erfüllen, die nach den vorgenannten Gesetzen, Vorschriften und sonstigen Regelungen zu beachten sind oder gefordert werden.
  2. Soweit wir als zusätzliche Leistung den Transport der Ware an einen Lieferort außerhalb Deutschlands übernommen haben, gelten zusätzlich die unter 3. bis 5. genannten Bestimmungen.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, uns schriftlich über besondere rechtliche Vorschriften des Bestimmungslandes zu unterrichten, die von uns im Zusammenhang mit Verkauf und Lieferung der Ware zu beachten sind.
  4. Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns zum frühesten möglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch bei Vertragsschluss mitzuteilen, ob eine Verwendung der von uns bezogenen Produkte in der Militärgüter- oder Rüstungsindustrie oder eine sonstige militärische Verwendung durch den Käufer oder einen Dritten in einem Staat außerhalb der Europäischen Union beabsichtigt oder nicht auszuschließen ist. Unterbleibt eine diesbezügliche Mitteilung, so gilt dies als Zusicherung des Käufers, dass keine solche militärische Verwendung der von uns bezogenen Produkte in einem der genannten Staaten erfolgt.
  5. Liegen uns konkrete Hinweise auf eine mögliche Verwendung nach Nr. 4 vor, sind wir berechtigt, eine Entscheidung des BAFA über die Genehmigungspflichtigkeit des Transportvorgangs einzuholen oder die Einholung einer solchen Entscheidung durch den Käufer zu verlangen. Soweit eine Lieferung hierdurch verzögert wird, sind Ansprüche des Käufers aus Verzug oder sonstige aus der Verspätung resultierende Ansprüche ausgeschlossen.

VII. Gewährleistung und Sachmängel

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr ab Lieferung.
  2. Im Vorfeld des Vertragsschlusses benannte Merkmale der Lieferung gehören nicht automatisch zu der vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, zu dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB, sondern nur dann, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich benannt werden. Entspricht die Leistung der von den Parteien vereinbarten Beschaffenheit, ist die Leistung auch dann vertragsgemäß und mangelfrei, wenn sie nicht den objektiven Anforderungen im Sinne von § 434 Abs. 3 BGB entspricht. Der Käufer ist selbst dafür verantwortlich, die Produkte auf Vertragsschluss auf ihre Eignung für die Einsatzbestimmung zu überprüfen.
  3. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ist der Käufer verpflichtet, die Kosten zum Zwecke der Nacherfüllung für uns möglichst gering zu halten.
  4. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.
  5. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Käufer unter den Voraussetzungen Schadensersatz verlangen, die unter Ziffer VII. dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bestimmt sind.
  6. Bei Mängeln von Komponenten anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten.
  7. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  8. Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

VIII. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

  1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen in Ziffer VIII. dieser Bedingungen eingeschränkt.
  2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  3. Soweit wir auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
  5. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig sind und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Haftung aus datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher, auch unserer künftig bestehenden Forderungen unser Eigentum. Der Käufer kann jedoch die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs veräußern oder weiterverarbeiten. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Ware durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich Anzeige machen.
  2. Für den Fall der Verarbeitung und anschließenden Weiterveräußerung gilt folgende Ergänzung:
    1. Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, uns auf erste Anforderung die unverarbeitete Vorbehaltsware herauszugeben. Wir werden dem Käufer für zurückgenommene und verarbeitete Vorbehaltsware den Erlös gutschreiben, den er bei der bestmöglichen Verwertung erzielt (§ 254 BGB). In einem Widerruf oder einem Verlangen auf Herausgabe der unverarbeiteten Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag.
    2. Verpfändungs- oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.
    3. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für uns vorgenommen, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Wenn die Vorbehaltsware verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist.
    4. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab und zwar insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Die Abtretung wird auf die Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist, beschränkt.
    5. Wir werden die abgetretene Forderung, solange der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und wir ihm keine andere Anweisung geben.
    6. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.
    7. Wir verpflichten uns, die nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert unter Berücksichtigung der Wertschöpfung durch den Käufer die zu sichernden Forderungen um nicht mehr als 10 % übersteigt.
    8. Bei Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
    9. Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Bezahlung eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, uns eine Aufstellung über die noch vorhandenen Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderung an die Drittschuldner nebst Rechnungsgutschriften zu übersenden.
    10. Sollten wir im Interesse des Käufers Eventualverbindlichkeiten eingehen (Scheck/Wechselzahlungen), so bleibt der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt bestehen, bis wir aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt sind.

X. Anwendbares Recht

Für die Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht, die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze (insbesondere des UN-Kaufrechts) ist ausgeschlossen.

XI. Schriftform

Etwaige bei der Auftragserteilung durch den Käufer gemachte Bedingungen sowie etwaige Nebenabreden der Parteien sind für uns nur wirksam, wenn sie in einer Auftragsbestätigung ausdrücklich anerkannt werden oder wenn gesonderte schriftliche Bestätigungen durch uns vorliegen. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf ihrerseits der Schriftform.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort aller Leistungen (inklusive solcher im Rahmen der Nacherfüllung) aus dem Liefervertrag ist Offenbach am Main. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen oder auf Grundlage dieser Bedingungen geschlossener Verträge ist Darmstadt. Wir sind darüber hinaus berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.